Zum Verein Nebenklage e.V.
Ziel des Vereins ist es, durch rechtspolitisches Engagement auf eine Verbesserung der rechtlichen Situation von Verletzten im Strafprozess hinzuwirken. Daneben möchten wir durch fachlichen Austausch und Fortbildungsveranstaltungen die Qualität der Nebenklagevertretung sichern.
Eine engagierte Nebenklage- und Verletztenvertretung setzt sich für die verletzte Person und ihre Bedürfnisse ein, nimmt ihre Rechte wahr und sorgt möglichst für einen fairen und respektvollen Umgang mit Verletzten in allen Abschnitten des Strafverfahrens. Darüber hinaus berät und vertritt sie die Verletzten auch im Hinblick auf alle aus der Straftat erwachsenen Rechte und Schutzmöglichkeiten.
Durch die Nebenklage soll gerade bei schweren Straftaten verhindert werden, dass Verletzte zum Objekt des Verfahrens gemacht und durch die justizielle Aufarbeitung erneut verletzt werden.
Hierfür fördern wir den Austausch mit anderen Rechtsanwält*innen, mit Opferschutzorganisationen, psychosozialer Prozessbegleitung und anderen auf diesem Gebiet arbeitenden Fachkräften.
Kontakt
Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen möchten, nutzen Sie bitte unsere Email-Anschrift kontakt@nebenklage-verein.de
Eine Rechtsberatung findet durch die Geschäftsstelle nicht statt. Bitte wenden Sie sich dazu an die in unserer Anwält*innensuche genannten Mitglieder oder bei psychosozialen Fragen an die in unseren Weblinks zu findenden Beratungsstellen.
Nebenklage e.V.
c/o Rechtsanwältin Theda Giencke
Greifenhagener Str.17
10437 Berlin
Email: kontakt@nebenklage-verein.de
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
Vorsitzende des Vorstands:
Rechtsanwältin Barbara Petersen
Kottbusser Damm 72
10967 Berlin
Telefon: 030 39 80 86 62
Fax : 030 39 80 86 63
Homepage: www.barbara-petersen.de
Email: mail@barbara-petersen.de
Stellvertretende Vorsitzende:
Rechtsanwältin Theda Giencke
Greifenhagener Str.17
10437 Berlin
Telefon: 030 440 550 81
Fax-Nr.: 030 440 550 82
Homepage: www.anwaeltinnen-berlin.de
Email: mail@anwaeltinnen-berlin.de
Kassiererin:
Rechtsanwältin Änne Ollmann
Bergmannstraße 103
10961 Berlin
Telefon: 030 694 096 19
Fax-Nr.: 030 694 096 18
Homepage: www.anwaeltin-ollmann.de
Email: ollmannrain@gmail.com
Schriftführer*in:
Rechtsanwält*in Ronska Verena Grimm
Anklamer Str.38
10115 Berlin
Telefon: 030 239 265 21
Fax-Nr.: 030 443 860 90
Homepage: www.rechtsanwaeltin-grimm.de
Email: mail@rechtsanwaeltin-grimm.de
Stellvertretende Schriftführerin:
Rechtsanwältin Christina Clemm
Kottbusser Damm 72
10965 Berlin
Telefon: 030 62 20 17 48
Fax-Nr.: 030 62 20 17 49
Homepage: www.anwaeltinnen-kreuzberg.de
Email: clemm@anwaeltinnen-kreuzberg.de
Satzung
Satzung des Nebenklage e.V.
in der Fassung vom 11.11.2022
Selbstverständnis
Eine engagierte und sinnvolle Nebenklage- und Verletztenvertretung nimmt die verletzte Person und deren Bedürfnisse wahr und sorgt für den fairen und respektvollen Umgang mit der Betroffenen in ihrer spezifischen Situation. Neben der kompetenten Vertretung im strafrechtlichen Verfahren berät und vertritt sie die Verletzten auch im Hinblick auf alle aus der Straftat erwachsenen Rechte und Schutzmöglichkeiten.
Unsere Zielsetzung ist es, im Rahmen eines fairen Verfahrens den Betroffenen eine aktive Beteiligung zu ermöglichen. Wir wollen verhindern, dass die Betroffenen zum Objekt des Verfahrens gemacht und durch die justizielle Aufarbeitung erneut verletzt werden.
Trotz der Gesetzesänderungen zum Opferschutz gibt es immer noch zahlreiche Problemfelder, die einer Verbesserung der rechtlichen Situation dringend bedürfen.
Neben rechtspolitischem Engagement ist es Ziel des Vereins, durch fachlichen Austausch und Fortbildungsveranstaltungen die Qualität der Nebenklagevertretung zu sichern. Zudem soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Opferschutzorganisationen und anderen auf diesem Gebiet arbeitenden Berufsgruppen gefördert werden. Auch sollen Schulungen und Rechtsberatungen angeboten werden.
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Nebenklage e. V., Vereinigung von Rechtsanwält*innen zur Wahrung von Opferinteressen im Strafverfahren“.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein wird in das Vereinsregister beim AG Charlottenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist die rechtliche Hilfe für Personen, die mittelbar oder unmittelbar Opfer einer Straftat geworden sind, ferner die Wahrung und Vertretung der Interessen der Vertreter*innen von Opfern in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die Behandlung aller die Nebenklagevertretung und Zeugenbeistandschaft berührenden Fragen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Zusammenarbeit mit Opferschutzorganisationen, Parteien und Verbänden, Beratung in der Beratungsstelle des Vereins, Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen sowie Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, den Opferschutz betreffend.
§ 3
1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Der Verein finanziert seine Arbeit durch Beiträge der Mitglieder.
§ 5
I. Mitglieder können werden:
1. alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwält*innen sowie Rechtslehrer*innen an deutschen Hochschulen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Jurist*innen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
3. Personen, die sich Verdienste um den Opferschutz erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind aktiv und passiv wahlberechtigt, von der Zahlung der Beiträge aber befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dem Ehrenmitglied muss vor der Beschlussfassung über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
4. Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung an die Antragsteller*in die Mitgliederversammlung angerufen werden.
II. Mitglied kann nicht werden, wer grundsätzlich auch in Strafverfahren verteidigt, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und/oder Straftaten, die rassistisch/rechtsextrem motiviert sind, zum Gegenstand haben.
§ 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod
b) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Schluss des Monats.
c) durch Ausschließung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung.
Der auszuschließenden Person muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
d) Der Ausschluss ist ferner zulässig im Falle eines Beitragsrückstandes für einen Zeitraum von 24 Monaten, wenn trotz Mahnung binnen eines Monats der Rückstand nicht ausgeglichen wird. In diesem Fall kann die Ausschließung durch Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit zustande gekommen ist, erfolgen.
2. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Vereinsvermögen.
§ 7
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mit dem auf den Beitragsbeschluss folgenden Monat beginnt die Beitragspflicht.
§ 8
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter*in, der Schriftführer*in, der Stellvertreter*in der Schriftführer*in und der Kassierer*in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreter*in. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Stellvertreter*in dem Verein verpflichtet, das Amt der Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung derselben auszuüben.
2. Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Versammlungsleiter*in bestimmt die Art der Wahl. Versammlungsleiter*in ist die Vorsitzende oder bei Abwesenheit die Stellvertreter*in. Die Versammlung kann eine andere Versammlungsleiter*in aus den anwesenden Mitgliedern wählen. Stehen für ein Vorstandsamt mehrere Kandidat*innen zur Verfügung, so kann jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme abgeben. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, an dem nur diejenigen Kandidat*innen teilnehmen können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielten. Im zweiten Wahlgang gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands kommissarisch im Amt.
§ 9
Die Kassierer*in führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für dieselbe Geschäftszeit wie für den Vorstand.
§ 10
1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung dazu erfolgt in Textform. Dieses Formerfordernis erfüllt auch eine unsignierte E-Mail. Sie muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder Kanzleianschrift des jeweiligen Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung abgesandt werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. In welcher Form die Mitgliederversammlung stattfinden soll, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen. Die Einladung in Textform mit Angabe der Tagesordnung muss mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstage abgesandt werden.
§ 10 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung
§ 11
1. Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Statut eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen. Die Versammlung kann in diesem Fall beschließen, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins ist durch die Schriftführer*in ein Protokoll anzufertigen und von dieser sowie der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.
Anträge auf Änderung der Vereinssatzung sind mindestens einen Monat vor einer Mitgliederversammlung in Textform an den Vorstand zu richten. Die Vereinssatzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit und 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Anträge auf Änderung der Vereinssatzung sind mindestens einen Monat vor einer Mitglie-derversammlung in Textform an den Vorstand zu richten.
Die Vereinssatzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Diese Mitgliederversammlung entscheidet, wohin das Vereinsvermögen nach Auflösung übertragen wird, wobei es sich um eine Empfänger*in handeln muss, die sich im Sinne des Vereinszwecks für Opferrechte einsetzt.
§ 13
Soweit die weibliche Form gewählt wurde gilt diese auch für männliche und nicht binäre Personen. Die Amtsbezeichnungen können sowohl in weiblicher als auch männlicher oder nicht binärer Form geführt werden.
Beitragsordnung
Beitragsordnung
§ 1) Beitragshöhe
Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Er beträgt z. Zt. 60,00 Euro jährlich.
Auf Antrag wird der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte des Beitrags nach § 1 Absatz 1 jährlich ermäßigt, wenn
– das Mitglied aus Krankheitsgründen dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist oder
– das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Anträge nach § 1 Abs. 2 entscheidet das für die Kassierung zuständige Vorstandsmitglied.
§ 2) Entstehen und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
Mitglieder, die am oder nach dem 1. Juli beigetreten sind, zahlen im ersten Jahr den halben Beitrag nach § 1. Bei Mitgliedern, die vor dem 01.07. des Kalenderjahres austreten, ermäßigt sich der Beitrag nicht.
Die Aufnahme in die Anwaltsliste der Website des Vereins erfolgt erstmalig nach Eingang des Beitrags gem. § 1. Wird der nächste Beitrag nicht bis zum 31. März des Folgejahres entrichtet, kann der Eintrag nach einmaliger Erinnerung gelöscht werden.
§ 3) Billigkeitsmaßnahmen
Auf Antrag wird der Mitgliedsbeitrag erlassen, wenn das Einkommen des Mitglieds einen Betrag nicht übersteigt, der den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne der §§ 20 bis 22 SGB II (Arbeitslosengeld II) entspricht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
In Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag gestundet oder für einen befristeten Zeitraum ganz erlassen werden. Die Gründe für das Vorliegen eines Härtefalles sind in einem Antrag glaubhaft zu machen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Ein Erlass nach § 3 Abs. 1 wird grundsätzlich nur für zwei Jahre gewährt. In dem Antrag sind die für die Ermäßigung maßgebenden Tatsachen glaubhaft zu machen (beispielsweise durch Beifügung entsprechen der Unterlagen). Nach Ablauf von zwei Jahren wird automatisch der Beitrag nach § 1 Abs. 1 erhoben, es sei denn, es wird vor Ablauf des Zeitraums, d.h. bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres, ein neuer Antrag auf Beitragsermäßigung gestellt.
§ 4) Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.